Der Polizeieinsatz wurde dem Halter mit 83 Euro in Rechnung gestellt. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz bestätigte die Richtigkeit des Gebührenbescheids. Die Maßnahme war zur Rettung des Tieres erforderlich und auch verhältnismäßig. Das Gericht ließ insbesondere den Einwand des Halters nicht gelten, der meinte, die Personal- und Fahrtkosten der Polizisten seien durch die Steuerzahlungen, an denen auch er sich beteilige, bereits abgegolten.
Urteil des OVG Koblenz vom 25.08.2005
12 A 10619/05
Pressemitteilung des OVG Koblenz
|
|