Der Bundesgerichtshof bleibt demgegenüber in einer neueren Entscheidung bei seiner ablehnenden Haltung gegen eine derartige Harmlosigkeitsgrenze, durch die eine Verletzung der Halswirbelsäule trotz entgegenstehender konkreter Hinweise auf eine entsprechende Verletzung generell ausgeschlossen sein soll. Dies gilt auch bei Frontalkollisionen.
Urteil des BGH vom 08.07.2008
VI ZR 274/07
BGHR 2008, 1003
NJW 2008, 2845
DAR 2008, 587
|
|