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Kaskoversicherung: grob fahrlässiges Aufbewahren des Kfz-Scheins im Fahrzeug

Das dauerhafte Verwahren des Kfz-Scheins im Fahrzeug stellt eine grob fahrlässige Gefahrerhöhung dar, die die Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers im Fall eines Diebstahls des Fahrzeugs zur Folge hat. Das Handschuhfach ist kein geeigneter Platz für eine Aufbewahrung.

Erfahrungsgemäß halten Diebe gerade dort Nachschau, weil sie mit der leider verbreiteten Unsitte rechnen, dass im Handschuhfach neben Wertsachen Kraftfahrzeugpapiere und Reserveschlüssel aufbewahrt werden. Wenn ein Dieb den Kfz-Schein vorfindet, erleichtert dies insbesondere die Grenzüberschreitung gerade während der Zeit unmittelbar nach der Entwendung ganz erheblich.

Das Oberlandesgericht Celle weist in seiner Entscheidung noch auf die besonderen Gefahren bei der ständigen Aufbewahrung des Kfz-Scheins in Firmenfahrzeugen hin. Bei einem Dienst- oder Firmenfahrzeug haben die Mitarbeiter des Unternehmens in der Regel Kenntnis vom Verbleib der Papiere und können das Wissen - mit oder ohne Schädigungsabsicht - an Personen weitergeben, die dies zu einem Kfz-Diebstahl nutzen. Gerade in Firmenwagen werden die Papiere häufig aufbewahrt, damit wechselnde Fahrer bei polizeilichen Fahrzeugkontrollen immer darüber verfügen können. Dies ist auch potenziellen Dieben bekannt.

Urteil des OLG Celle vom

09.08.2007
8 U 62/07
OLGR Celle 2007, 683

Hinweis: Das Versicherungsvertragsgesetz sieht ab dem Jahr 2009 vor, dass ein grob fahrlässig verursachter Schaden - abhängig vom Verschuldensgrad - zumindest anteilig zu ersetzen ist.

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