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Für den zur Leistungsfreiheit der Versicherung gehörenden objektiven Tatbestand der Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit ist erforderlich, dass der Versicherungsnehmer die Tatsachen kennt, zu denen er Angaben machen soll. Das ist schon dann anzunehmen, wenn Angaben bewusst und für den Versicherer nicht erkennbar ins Blaue hinein gemacht und so Falschauskünfte billigend in Kauf genommen werden. Der Versicherte konnte sich daher nicht darauf berufen, die Frage nach der Vorsteuerberechtigung nicht richtig verstanden zu haben.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 18.10.2007
12 U
9/07
NJW-RR 2008, 44
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