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Das Oberlandesgericht Naumburg dehnt diese Regelung auch auf eine mit dem Versicherten in enger Lebensgemeinschaft lebende Person aus. Das sogenannte Familienprivileg ist jedenfalls dann auch auf eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft anzuwenden, wenn sich diese einer Ehe vergleichbar verfestigt hat.
Im konkreten Fall sprachen folgende Indizien für eine derart enge Beziehung: langjährige Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Ausübung der elterlichen Sorge für ein gemeinsames Kind, enge Verflechtung der finanziellen Verhältnisse (gemeinsames Darlehen für ein gemeinsam genutztes Einfamilienhaus). Danach konnte die Kaskoversicherung die Lebensgefährtin des Versicherungsnehmers, die mit dessen Wagen grob fahrlässig einen Unfall verursacht hatte, nicht in Regress nehmen.
Urteil des OLG Naumburg vom 15.05.2007
9 U 17/07
OLGR Naumburg 2007, 861
RdW 2008, 59
| Hinweis: Das Versicherungsvertragsgesetz sieht ab dem Jahr 2009 vor, dass ein grob fahrlässig verursachter Schaden - abhängig vom Verschuldensgrad - zumindest anteilig zu ersetzen ist. |
| Verwandt: Grobe Fahrlässigkeit und Versicherungsschutz |
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