| Kfz-Versicherung Tarifvergleiche Autoversicherungsrecht bei Finanztip.de |
Auch ein Versicherungsnehmer, der sich unterhalb der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille in deutlich alkoholisiertem Zustand ans Steuer eines Kraftfahrzeugs begibt, handelt in objektiver und subjektiver Hinsicht grob fahrlässig. Daher obliegt es dem Versicherten, die denkbare Möglichkeit eines alkoholunabhängigen Geschehensablaufs plausibel darzulegen.
Trotz erheblicher Zweifel war die Behauptung des Unfallfahrers hier nicht zu widerlegen. Ein vom Gericht in Auftrag gegebenes Gutachten konnte die Möglichkeit der behaupteten Schadensursache jedenfalls nicht gänzlich ausschließen. Somit sahen die Richter den Nachweis eines grob fahrlässigen Verhaltens nicht als erbracht an und verurteilten die Versicherung zum Ersatz des entstandenen Schadens.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 07.04.2004
5 U 688/03-66
OLGR Saarbrücken 2005, 41
| Verwandt: Grobe Fahrlässigkeit und Versicherungsschutz |
|
|