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Hierbei entstand durch den Reifenabrieb eine Qualmwolke, das Fahrzeug drehte sich dann beim Abbiegeversuch nach links um die eigene Achse und prallte gegen eine Leitplanke. An der Annahme einer Unfallverursachung durch grobe Fahrlässigkeit änderte auch nichts, dass der Unfallfahrer nicht daran gedacht hatte, dass das elektronische Stabilisierungsprogramm (ESP) des Wagens ausnahmsweise ausgeschaltet war.
Urteil des OLG Hamm vom 10.08.2007
20 U
218/06
| Hinweis: Das Versicherungsvertragsgesetz sieht ab dem Jahr 2009 vor, dass ein grob fahrlässig verursachter Schaden - abhängig vom Verschuldensgrad - zumindest anteilig zu ersetzen ist. |
| Verwandt: Grobe Fahrlässigkeit und Versicherungsschutz |
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