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Kaskoversicherung: Vermutung grober Fahrlässigkeit bei Trunkenheit

Verursacht ein Autofahrer mit 1,15 Promille einen Unfall, geht das Oberlandesgericht Naumburg von einem alkoholbedingten Fahrfehler und damit von einem grob fahrlässigen Verhalten aus. Dies hat zur Folge, dass die Kaskoversicherung den Fahrzeugschaden nicht ersetzen muss. Der Versicherte kann den Anscheinsbeweis nur dadurch entkräften, dass er Umstände nachweist, aus denen sich die ernsthafte, nicht nur theoretische Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt.

Urteil des OLG Naumburg vom 16.09.2004
4 U 38/04
r+s 2005, 54

Verwandt: Grobe Fahrlässigkeit und Versicherungsschutz
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