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Im Prozess legte die Versicherung ein Wettergutachten vor, das starke Regenfälle an diesem Tag bestätigte. Dies reichte dem Oberlandesgericht Köln jedoch nicht aus. Mit dem Wettergutachten war nicht bewiesen, dass die Fahrbahn genau zu dieser Zeit regennass war, was der Verunfallte bestritt. Da der Nachweis eines grob fahrlässigen Verhaltens nicht erbracht werden konnte, musste die Versicherung den Totalschaden an dem Porsche bezahlen.
Urteil des OLG Köln vom 09.05.2006
9 U 64/05
Pressemitteilung des OLG Köln
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