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Kaskoversicherung: unterbliebene Benachrichtigung der Polizei von erheblichem Wildschaden
Die Versicherungsbedingungen einer Kaskoversicherung enthielten die Klausel, dass Wildschäden über 300 DM (der Fall ereignete sich vor der Euro-Einführung) unverzüglich der Polizeibehörde anzuzeigen sind. Ein Autofahrer kam nach einer Wildbegegnung von der Fahrbahn ab, streifte die Leitplanke und prallte gegen einen Baum. Obwohl sein Fahrzeugschaden ganz erheblich war, rief er nicht die Polizei. Die Kaskoversicherung verweigerte wegen der Obliegenheitsverletzung jegliche Zahlung. Der Versicherte wandte ein, er habe die Vertragsklausel dahingehend verstanden, dass mit der Wertgrenze der entstandene Fremdschaden gemeint war, den er nur als geringfügig eingeschätzt hatte.
Das Kammergericht Berlin nahm ihm diese Behauptung nicht ab. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer müsse auch ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse in der Lage sein, besagte Klausel dahingehend zu verstehen, dass sich die Anzeigepflicht auf den Kaskoschaden am versicherten Fahrzeug und nicht auf etwaige Fremdschäden (Wild, Straßenbaum, Leitplanke etc.) bezieht. Da durch die unterbliebene Hinzuziehung der Polizei für die Versicherung bestimmte Erkenntnismöglichkeiten über den Unfallhergang unwiederbringlich verloren gegangen waren, musste sie für den Schaden nicht aufkommen.
Beschluss des KG Berlin vom 13.06.2006
6 U 62/06
KGR Berlin 2006, 709