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Kaskoversicherung: kein Ersatzanspruch bei widersprüchlicher Unfallschilderung

Kann sich ein Unfall so, wie er vom Versicherten geschildert wurde, nicht ereignet haben, weil zum Beispiel nach dem behaupteten Unfallhergang auch eine Leitplanke hätte beschädigt sein müssen und die Beschädigung tatsächlich nicht oder an einer anderen Stelle vorhanden war, muss die Kaskoversicherung keinen Ersatz für den entstandenen Fahrzeugschaden leisten.

Urteil des OLG Hamm vom 21.01.2005
20 U 228/03
OLGR Hamm 2005, 154

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