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Kaskoversicherung: Ersatzanspruch trotz ungeklärten Unfallhergangs
Steht fest, dass Schäden an einem Fahrzeug nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall im Sinne des Versicherungsrechts (§ 12 Nr. 1 II e AKB) beruhen können, so reicht diese Feststellung aus, um die Einstandspflicht des Kaskoversicherers zu begründen, selbst wenn sich der Versicherungsfall so wie vom Versicherungsnehmer geschildert nicht ereignet haben kann. Der letztlich ungeklärt gebliebene Unfallhergang steht einem Ersatzanspruch des Versicherten nicht zwingend entgegen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 16.03.2006
12 U 292/05
OLGR Karlsruhe 2006, 546