Als Käufer fahren Sie natürlich am besten, wenn Sie für
das zu liefernde Fahrzeug einen Festpreis
vereinbaren. Das ist auch dann der Fall, wenn Kaufpreis "der zur
Zeit gültige Preis" sein soll (BGH BB 1983, 921 ff.) Ist ein Inklusivpreis
vereinbart, sind darin die Transportkosten enthalten (OLG Ffm, MDR 1985, 678)
Da sich die Lieferfrist für
einen Neuwagen wegen häufig vorkommender Lieferengpässe jedoch in die Länge ziehen
kann, läuft der Händler das Risiko, dass er bei Anlieferung des Wagens mehr bezahlen
muss als ursprünglich kalkuliert, weil sich die Preise ab Werk erhöht haben. Der
Händler wird für diesen Fall regelmäßig Preisanpassungsklauseln
vereinbaren wollen.
Solche Klauseln sind - im Rahmen der Grundsätze von Treu und Glauben - generell wirksam, wenn sie nicht über allgemeine
Geschäftsbedingungen, sondern individuell (z.B.
durch handschriftliche Zusätze zum Formularkaufvertrag) vereinbart
werden.
Sie darf nur für Lieferfristen
von länger als 4 Monaten vereinbart werden ( § 11 Nr. 1 AGBG). Die Frist
beginnt nicht schon mit der Bestellung sondern erst, wenn der Händler die Bestellung
bestätigt hat.
Die Kriterien für die Erhöhung
müssen konkret bezeichnet sein (OLG Celle, BB 1984, 808)
Die Erhöhung muss im
Verhältnis zu den im Bereich des Händlers eingetretenen Änderungen stehen ( BGH NJW 1990, 2518; ZIP 1986,
919).
Der Käufer muss die Möglichkeit
haben, unter bestimmten Umständen zurückzutreten. Dabei gibt es zwei
rechtlich mögliche Lösungen. Die eine läuft darauf hinaus, dass ein Rücktritt möglich
ist, wenn sich der Preis gegenüber dem Ausgangspreis um
mehr als 5 % erhöht. Die andere vergleicht die Preiserhöhung mit der
Erhöhung des Lebenshaltungsindexes und hält sie für zulässig, wenn der Preis nicht wesentlich stärker gestiegen ist als der Index
( BGH BB 1984, 486, 488).
Der Preiserhöhungsvereinbarung muss
eine entsprechende Preisminderungsvereinbarung gegenüberstehen, denn der
Händler soll nicht nur Preiserhöhungen sondern auch Preisermäßigungen an den Kunden
weitergeben.
Kredite Vergleichen
Ist eine Lieferfrist von mehr als 4 Monaten vereinbart,
liefert der Händler aber schon vor Ablauf der 4 Monate, darf er den Preis bei Vorliegen
der übrigen Voraussetzungen trotzdem erhöhen (Münchener Kommentar, § 11 AGBG Rz. 18).
Wird die Lieferfrist nachträglich auf länger als 4 Monate verlängert, darf der Händler
den Preis trotzdem nicht erhöhen. Das Gleiche gilt, wenn das Fahrzeug infolge
Lieferverzugs des Händlers erst später als vier Monate nach Vertragsabschluss geliefert
wird.
Im Übrigen darf der Händler eine Preiserhöhung überhaupt nur weitergeben, wenn sie für ihn bei
Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war (LG Ffm, BB 1984, 942). Weiß er
schon, dass Preiserhöhungen bevorstehen, kann er diese nur noch weitergeben, wenn dies
individuell (z.B. durch handschriftlichen Zusatz zum Vertrag) vereinbart ist.
Diese Regeln, die sich im Wesentlichen auf § 11 Nr. 1AGBG
stützen, gelten jedoch nur, wenn der Käufer ein Privatmann ist. Ist er Kaufmann, muss er die harten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gegen sich gelten lassen, § 24 Nr. 1 AGBG.
Ist die vereinbarte Preisgleitklausel unwirksam, weil sie gegen
die oben geschilderten Bedingungen verstößt, bedeutet das noch nicht, dass sich der
Händler bis Ultimo am ursprünglich vereinbarten Preis festhalten lassen muss. Der BGH
hat entschieden, dass "im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung" dann eine angemessene Preiserhöhung als vereinbart gilt.
Wir empfehlen, bei Unklarheiten über die Wirksamkeit einer Preisklausel diese jedenfalls
von einem Anwalt überprüfen zu lassen und sich mit diesem zu beraten, was im Einzelnen
zu tun ist.