Der Kaufpreis

Festpreis
Preisangleichungsklauseln, individuelle
Preisangleichungssklauseln, formularmäßige
Folgen bei Unwirksamkeit


Als Käufer fahren Sie natürlich am besten, wenn Sie für das zu liefernde Fahrzeug einen Festpreis vereinbaren. Das ist auch dann der Fall, wenn Kaufpreis "der zur Zeit gültige Preis" sein soll (BGH BB 1983, 921 ff.) Ist ein Inklusivpreis vereinbart, sind darin die Transportkosten enthalten (OLG Ffm, MDR 1985, 678)


Da sich die Lieferfrist für einen Neuwagen wegen häufig vorkommender Lieferengpässe jedoch in die Länge ziehen kann, läuft der Händler das Risiko, dass er bei Anlieferung des Wagens mehr bezahlen muss als ursprünglich kalkuliert, weil sich die Preise ab Werk erhöht haben. Der Händler wird für diesen Fall regelmäßig Preisanpassungsklauseln vereinbaren wollen.
Solche Klauseln sind - im Rahmen der Grundsätze von Treu und Glauben - generell wirksam, wenn sie nicht über allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern individuell (z.B. durch handschriftliche Zusätze zum Formularkaufvertrag) vereinbart werden.


Eine formularmäßige Preiserhöhungsvereinbarung ist nur unter gewissen Voraussetzungen wirksam:

  • Sie darf nur für Lieferfristen von länger als 4 Monaten vereinbart werden ( § 11 Nr. 1 AGBG). Die Frist beginnt nicht schon mit der Bestellung sondern erst, wenn der Händler die Bestellung bestätigt hat.
  • Die Kriterien für die Erhöhung müssen konkret bezeichnet sein (OLG Celle, BB 1984, 808)
  • Die Erhöhung muss im Verhältnis zu den im Bereich des Händlers eingetretenen Änderungen stehen ( BGH NJW 1990, 2518; ZIP 1986, 919).
  • Der Käufer muss die Möglichkeit haben, unter bestimmten Umständen zurückzutreten. Dabei gibt es zwei rechtlich mögliche Lösungen. Die eine läuft darauf hinaus, dass ein Rücktritt möglich ist, wenn sich der Preis gegenüber dem Ausgangspreis um mehr als 5 % erhöht. Die andere vergleicht die Preiserhöhung mit der Erhöhung des Lebenshaltungsindexes und hält sie für zulässig, wenn der Preis nicht wesentlich stärker gestiegen ist als der Index ( BGH BB 1984, 486, 488).
  • Der Preiserhöhungsvereinbarung muss eine entsprechende Preisminderungsvereinbarung gegenüberstehen, denn der Händler soll nicht nur Preiserhöhungen sondern auch Preisermäßigungen an den Kunden weitergeben.
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Ist eine Lieferfrist von mehr als 4 Monaten vereinbart, liefert der Händler aber schon vor Ablauf der 4 Monate, darf er den Preis bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen trotzdem erhöhen (Münchener Kommentar, § 11 AGBG Rz. 18).
Wird die Lieferfrist nachträglich auf länger als 4 Monate verlängert, darf der Händler den Preis trotzdem nicht erhöhen. Das Gleiche gilt, wenn das Fahrzeug infolge Lieferverzugs des Händlers erst später als vier Monate nach Vertragsabschluss geliefert wird.

Im Übrigen darf der Händler eine Preiserhöhung überhaupt nur weitergeben, wenn sie für ihn bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war (LG Ffm, BB 1984, 942). Weiß er schon, dass Preiserhöhungen bevorstehen, kann er diese nur noch weitergeben, wenn dies individuell (z.B. durch handschriftlichen Zusatz zum Vertrag) vereinbart ist.


Diese Regeln, die sich im Wesentlichen auf § 11 Nr. 1AGBG stützen, gelten jedoch nur, wenn der Käufer ein Privatmann ist. Ist er Kaufmann, muss er die harten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen sich gelten lassen, § 24 Nr. 1 AGBG.


Ist die vereinbarte Preisgleitklausel unwirksam, weil sie gegen die oben geschilderten Bedingungen verstößt, bedeutet das noch nicht, dass sich der Händler bis Ultimo am ursprünglich vereinbarten Preis festhalten lassen muss. Der BGH hat entschieden, dass "im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung" dann eine angemessene Preiserhöhung als vereinbart gilt. Wir empfehlen, bei Unklarheiten über die Wirksamkeit einer Preisklausel diese jedenfalls von einem Anwalt überprüfen zu lassen und sich mit diesem zu beraten, was im Einzelnen zu tun ist.

RA G. Kaßing bei Finanztip.de   Keine Haftung
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