Kennzeichenmanipulation mit reflektierendem Mittel strafbar

Im Kfz-Zubehörhandel werden Mittel angeboten, die nach dem Besprühen bzw. Bestreichen von Nummernschildern dazu führen, Radarblitze derart zu reflektieren, dass das so manipulierte Nummernschild auf dem Radarfoto nicht mehr erkennbar ist. Der Bundesgerichtshof (4 StR 71/99) hat entschieden, dass mit dem Aufbringen solcher reflektierender Substanzen der Straftatbestand der Urkundenfälschung und der Fälschung technischer Aufzeichnungen nicht erfüllt ist.

Das Oberlandesgericht München teilt diese rechtliche Einschätzung, sieht jedoch durch die Verwendung des Reflektormaterials den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB erfüllt, da durch den reflektierten Blitz die Aufnahme der Verkehrsüberwachungsanlage zerstört wird.

Urteil des OLG München vom 15.05.2006
4St RR 053/06
DAR 2006, 467

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