Käuferwechsel

Finanzielle Situationen können sich ändern. Wer im einen Jahr ein Auto auf Raten kauft, der kalkuliert natürlich nicht ein, dass er im nächsten Jahr arbeitslos ist, weil sein Arbeitgeber pleite geht. Tritt dieser Fall aber ein, kann er die vereinbarten Raten nicht mehr zahlen. Wenn der in Not Geratene dann jemanden findet, der sein Auto haben möchte und bereit ist, die Raten weiter zu zahlen, dann wäre es für ihn die beste Lösung, wenn er seine sämtlichen Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag abtreten könnte.

Dazu muss der Händler aber seine Genehmigung erteilen, § 415 BGB. Das hat seinen Grund darin, dass er sich Sie als Erstkäufer mit gutem Grund ausgesucht hat. Wenn er mit einer Zahlung des Kaufpreises auf Raten einverstanden war, hat er sicherlich vorher Ihre finanzielle Situation überprüft und für gut befunden. Wenn Sie jetzt ohne seine Zustimmung einfach Ihren Part am Kaufvertrag auf jemanden Dritten übertragen könnten, Liefe der Händler Gefahr, sich - ohne dies verhindern zu können - einen illiquiden Vertragspartner einzuhandeln und dann seinem Geld nachlaufen zu müssen.

Daß das so nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand. Deshalb können sie Ihre Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag nur mit Genehmigung des Händlers auf einen Dritten übertragen.
Der Händler wird sich dann vor seiner Zustimmung zuerst einmal anschauen, ob denn der Übernehmer zahlungsfähig ist und natürlich nur dann zustimmen, wenn dies gesichert ist. Aber auch dann muss er nicht zustimmen. Er ist in seiner Entscheidung in den Grenzen von Treu und Glauben frei.

RA G. Kaßing bei Finanztip.de   Keine Haftung
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