gesetzliche Grundlagen der Kfz-Haftpflichtversicherung
Schadenersatzpflichtig ist im allgemeinen der Fahrer, der den Schaden verursacht hat. Im Straßenverkehrsrecht haftet qua Gesetz ( § 7 Straßenverkehrsgesetz) aber nicht nur der Fahrer für verursachte Schäden, sondern auch der Halter des Fahrzeugs (siehe Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief), und zwar auch, wenn ihn kein eigenes Verschulden trifft. Dies ist eine gravierende Ausnahme von dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Schadensersatz nur bei eigenem Verschulden zu leisten ist.
Der Halter eines Kfz ist nach dem Pflichtversicherungsgesetz zur Versicherung seines Kraftfahrzeugs verpflichtet. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt Kontrahierungszwang. Dies bedeutet das Versicherungsunternehmen muss grundsätzlich einen Antrag auf Erteilung einer Kfz-Haftpflichtversicherung bestätigen und darf nur unter bestimmten Bedingungen die Vertragsannahme verweigern. Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist für den Halter eine "Muss-Versicherung".
In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind versichert:
- der Versicherungsnehmer
- der Halter des Fahrzeugs (in der Regel die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen worden ist)
- der Eigentümer des Fahrzeugs
- der Fahrer des Fahrzeugs
Die Höhe der Versicherungsprämie für die Kfz-Haftpflichtversicherung ist abhängig von:
- Fahrzeugstärke (bei PKW, Lieferwagen und Krafträdern ist es die Motorleistung, bei LKW die Nutzlast; in der Politik werden aus Umweltgründen Änderungen diskutiert)
- Wohnort des Versicherungsnehmers (entsprechend der Zahl und Schwere der Unfälle in der Region, in der das Fahrzeug angemeldet wird)
- Schadensfreiheitsrabatt
- Art und Verwendung des Fahrzeugs (private oder geschäftliche Nutzung)
- berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers (Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes erhalten günstigere Tarife)
- Höhe der Deckungssumme
- vielen zusätzlichen kleinen Sonderrabatten
Finanztip.de
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