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Risikoausschluss bei der Kfz-Versicherung

In der Kfz-Haftpflichtversicherung können Versicherungsunternehmen keine Risiken ausschließen. Es besteht auch - aber nur für die Kfz-Haftpflichtversicherung - ein Kontrahierungszwang. Ein Ausschluss bestimmter Risiken ist daher nur bei der Teilkaskoversicherung, der Vollkaskoversicherung und der Kfz-Insassenunfallversicherung möglich. Anderseits lassen sich gegen einen Zuschlag auch besondere Vorrichtungen, Aufbauten oder hochwertige Einbauten absichern, die in der Standardvariante nicht mitversichert sind.

Es ist allgemein bekannt, das in der Fahrzeugversicherung (Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung) keine Erstattung erfolgt, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt wurde (vgl. § 81 Abs. 1 VVG. Im Absatz 2 dieser Rechtsvorschrift ist geregelt, dass Autofahrer auch bei grobem Verschulden zumindest einen Teilersatz beanspruchen können. So heißt es dort: "Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen." [Mehr hierzu im Artikel Grobe Fahrlässigkeit].

Einige Kfz-Versicherer stellen in ihrer Werbung für die Kaskoversicherung heraus, dass sie auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichten. Aber das Autofahren bei Trunkenheit oder unter berauschenden Mitteln wird von diesem Einwandsverzicht ausgeschlossen. Das bewusste Herbeiführen eines Versicherungsfalles befreit die Versicherungsgesellschaft auf jeden Fall von ihrer Leistungspflicht in der Fahrzeugversicherung.

Grundsätzlich sollten Sie daher einen neuen Versicherungsvertrag bereits abgeschlossen haben, bevor Sie Ihre alte Versicherungspolice kündigen. Begründung: Die neue Versicherung ist nicht verpflichtet eine Kaskoversicherung für Sie zu akzeptieren. Beispiel: Haben Sie bei der alten Versicherung mehrere Unfallschäden verursacht, so besteht durchaus eine nicht kleine Wahrscheinlichkeit, dass der Neuversicherer nicht bereit ist, für Ihr Fahrzeug eine Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung zu übernehmen. Auch bei Luxuswagen, die gerne entwendet werden, kann es durchaus passieren, dass kein Abschluss einer Vollkaskoversicherung beim neuen Versicherungsunternehmen möglich ist.

Verwandt: Grobe Fahrlässigkeit und Versicherungsschutz
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