Informationen für die Kündigung der Autoversicherung
Dieser Artikel ist Bestandteil des umfassenden Ratgeber zur Autoversicherung und gibt Hinweise, wie und wann Versicherungsnehmner ihre Kfz-Versicherung kündigen können.
Immer mehr Autoversicherer wollen den so genannten "Kündigungstermin für Kfz-Versicherungen" zum 30. November des Jahres abschaffen. Vorreiter sind insbesondere die großen Versicherer, von denen die Allianz und die Ergo-Versicherungsgruppe bereits entsprechende Änderungen zum Kündigungstermin der Autoversicherung umsetzen. Als Folge werden Kunden dieser Autoversicherer dann auch zunehmend die Prämie für eine Autoversicherung irgendwann während des gesamten Jahres vergleichen und nicht mehr nur vorrangig im Herbst eines Jahres. Die Kfz-Versicherer werden dann auch dazu tendieren, ihre Werbeausgaben über das gesamte Jahr verteilen, statt nur konzentriert im Herbst zu werben.
Hintergrund-Information zum Kündigungstermin
Bisher enden die Autoversicherungen mit einer Mindestlaufzeit grundsätzlich am Jahresende. Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Monat die Autoversicherungspolice abgeschlossen wurde. Mit der Änderung der Hauptfälligkeit bei einzelnen Autoversicherern kann der Versicherungsnehmer dann mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf des Jahres nach Abschluss der Kfz-Versicherung kündigen. Beispiel: Kfz-Versicherung ist im Monat Juni abgeschlossen worden. Der Versicherungskunde kann dann mit einer Vorlauffrist von einem Monat zum 30. Mai die Autoversicherung kündigen.
Bei neuen Kfz-Versicherungspolicen der Ergo-Gruppe können die Kunden wählen, ob sie die bisherige Hauptfälligkeit zum 30. November beibehalten möchten oder ob sie zur Berechnung der Kündigungsfrist auf den Monat des Vertragsabschlusses abstellen möchten. Ein Argument der Autoversicherer ist auch, dass sich die Zahlung der Versicherungsprämien im Januar ballt, weil viele Versicherungsprämien in diesem Monat zu zahlen sind. Durch Aufhebung der Hauptfälligkeit würde sich die Zahlung der Kfz-Versicherung zunehmend gleichmäßig über das Kalenderjahr verteilen.
Schadensfreiheitsrabatt - Regionalklasse - Typklasse
Änderungen in der Zuordnung von Fahrzeugen in der Regionalklasse oder der Typklasse erfolgen zum 1. Januar. Diese Änderungen beeinflussen aber auch die Höhe der Kfz-Versicherungsprämie, denn die Änderung in der Regionalklasse (Schadenshäufigkeit in einer bestimmten Region) bzw. in der Typklasse (Unfallhäufigkeit eines bestimmten Kfz) werden dann auch erst zum Zeitpunkt des neuen Versicherungsjahres berücksichtigt. Im obigen Beispiel wäre dies der 1. Juni. Es bleibt auch die Frage, wie die Autoversicherer den Termin für den Wechsel in eine günstigere Schdensfreiheitsklasse zuordnen. Soll hier nach wie vor der 1. Januar gelten oder wahrscheinlich der erste Tag des Monats, in dem die Autoversicherung beginnt?
Außerordentliches Kündigungsrecht in der Kfz-Versicherung
Sofern im Einzelfall die o.a. Änderungen zum Kündigungstermin nicht zutreffen, kann die Kfz-Versicherung bis zum 30. November zum Ablauf des Jahres (31. Dezember) ordentlich gekündigt werden. Eine außerordentliche Kündigung kommt in Betracht im Schadensfall, bei einer Beitragserhöhung und bei Fortfall des Risikos (zum Beispiel Autoverkauf). In diesen Fällen kann der Versicherungsnehmer jederzeit die bestehende Kfz-Versicherung kündigen.
Detaillierte Hinweise zur Kündigung der Autoversicherung
Die Kündigung erfolgt formlos aber schriftlich. Im Kündigungsschreiben sind lediglich anzugeben: Autokennzeichen und Versicherungsschein-Nummer und der Kündigungszeitpunkt. Standardsatzsatz: Ich kündige obigen Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Der Kündigungsgrund (Zeitablauf, Prämienerhöhung oder Verkauf des Kfz) sollte ebenfalls genannt werden. Bei Verkauf des Kfz sollte Name und Adresse des Käufers aufgenommen werden. Grundsätzlich wird von den Autoversicherern auch eine Kündigung per Fax akzeptiert. Der Versand per Einschreiben ist jedoch sicherer.
Sonderkündigungsrecht in der Kfz-Versicherung
Eine Kündigung der Autoversicherung ist jederzeit möglich, wenn eine der nachstehenden Punkte zutrifft:
- Fahrzeugwechsel / Fahrzeugverkauf: Bei Verkauf des versicherten Autos kann die Versicherung ohne Einhaltung von irgendwelchen Fristen per sofort gekündigt werden. Als Kündigungszeitpunkt nehmen die Autoversicherer das Abmeldedatum des Fahrzeuges.
Bei Verkauf des Autos an eine Privatperson sollte der Käufer mit Namen und Adresse im Kündigungsschreiben genannt werden, damit die Kfz-Versicherung die Ummeldung und Vertragsauflösung per Abmeldedatum bzw. Ummeldedatum vornehmen kann. Bei einem Verkauf an einen Kfz-Händler erfolgt die Kündigung durch den Käufer und der Verkäufer hat praktisch keinen Aufwand.
- Kündigung wegen Beitragserhöhung: Bei einer Prämienerhöhung hat der Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von einem Monat ab Kenntnis über die Beitragserhöhung.
- Kündigung im Schadensfall: Nach einem Schadensfall können beide Vertragsparteien außerordentlich kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat nach Ablehnung oder Leistung des Schadens. Die Kündigungsbedingungen im Schadenfall sind in der Kfz-Haftpflichtversicherung und in der Fahrzeugkaskoversicherung unterschiedlich geregelt.
Ob der Versicherungsnehmer von der Autoversicherung die im Voraus gezahlten Versicherungsbeiträge zurück erhält, ist mit der Versicherung abzustimmen.
Ruheversicherung bei vorübergehender Abmeldung des Kfz
Ein Sonderfall ist die so genannte Ruheversicherung, die bei einer vorübergehenden Stillegung des Autos vollzogen wird. Der Versicherungsvertrag läuft ab der Stillegung beitragsfrei weiter, bis dieser vom Versicherungsnehmer gekündigt wird. Der Versicherungsumfang bleibt mit Ausnahme der Vollkaskoversicherung bestehen. Die Vollkasko "mutiert" insoweit zur Teilkaskoversicherung. Achtung: Das Auto darf nicht auf öffentlichem Grund abgestellt werden. Wird die Kfz-Versicherungspolice nicht innerhalb der allgemeinen Kündigungsfrist "ordentlich" gekündigt, bleibt der Vertrag während der Ruheversicherung bestehen und das Fahrzeug ist bei Wiederanmeldung automatisch beim gleichen Versicherer versichert.
Durch einen Wohnungswechsel wird kein ausserordentliches Kündigungsrecht begründet. Wer in einen anderen Zulassungsbezirk (Landkreis) umzieht, muss sein Fahrzeug ab- bzw. mit neuem Kennzeichen anmelden. Dazu ist eine neue Deckungskarte bei der Zulassungsstelle vorzulegen. Die Daten des Kfz-Scheins werden angepasst. Die Ummeldung ist kein Kündigungsgrund.
Fazit: Neben der ordentlichen Kündigung durch Zeitablauf hat der Versicherungsnehmer in mehreren Fällen ein außerordentliches Kündigungsrecht. Im Internet kann auf mehreren Websites ein Prämienvergleich für Kfz-Versicherungen durchgeführt werden. Wegen der Vielzahl von Rabatten ist der Vergleich allerdings sehr zeitaufwändig. Wichtig ist bei Neuabschluss eine hohe Deckungssumme und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderrabatten sollten auch wirklich erfüllt sein, damit im Schadensfall keine rechtlichen Probleme auftreten.
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