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Leistung der Vollkasko bei Reparaturschaden

Was zahlt die Versicherung, wenn das Auto beschädigt wird, d.h. welche Kosten ersetzt die Vollkasko bei Beschädigung des Kfz? Bei Beschädigung des Autos ersetzt die Vollkaskoversicherung die erforderlichen Kosten für die Reparatur. Eventuelle Restteile und Alteile werden zum Veräußerungswert auf die Entschädigung der Versicherung angerechnet. Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlt der Versicherer die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswert. Die Reparaturkosten sind durch eine Rechnung nachzuweisen.

In dem jeweiligen Vollkasko-Versicherungstarif ist auch eine Neupreisentschädigung enthalten. Beispiel: Der Versicherer erstattet den Neupreis, wenn innerhalb von 6 Monaten nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden eintritt. So wird der Neupreis auch bei einer Beschädigung erstattet, wenn innerhalb von 6 Monaten nach der Erstzulassung die erforderlichen Kosten der Reparatur mindestens 80 Preises des Neupreises betragen. Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.

Ersatz der Abschleppkosten: Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt, wenn nicht ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen. Das gilt nur, soweit hierdurch nicht die Obergrenze der Leistungspflicht überschritten wird.

Abzug neu für alt: Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht oder das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert, zieht der Versicherer von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt). Bei Pkw und Krafträdern ist der Abzug neu für alt auf die Bereifung, Batterie und Lackierung beschränkt, wenn das Schadenereignis in den ersten (zumeist 4) Jahren nach der Erstzulassung eintritt.

Sachverständigenkosten: Die Kosten eines Sachverständigen erstattet der Versicherer nur, wenn er dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt hat. Mehrwertsteuer erstattet der Versicherer nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstattet daher nicht, soweit beim Versicherungsnehmer eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

Es erfolgt keine Erstattung (Zahlung) für Veränderungen, Verbesserungen und Verschleißreparaturen. Ebenfalls werden nicht ersetzt Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (z. B. Öl, Kühlflüssigkeit), Wertminderung, Überführungskosten, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs. Die Leistung von mitversicherten Teilen ist zumeist auf die Entschädigungsgrenze von 5.000 Euro begrenzt.

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