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Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung

Die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung ist für beide Seiten sinnvoll, vermeidet Bürokratie und hilft dem Versicherungsnehmer Kosten zu sparen. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. Es ist dabei zu unterscheiden zwischen der Selbstbeteiligung in der Teilkasko und in der Vollkasko. Beispiel: Ist der Schaden in der Teilkasko (z.B. ein Sturmschaden) versichert, so wird der Schaden oberhalb des Selbstbehalts der Teilkasko ersetzt. Ansonsten nur der Betrag über die zumeist höhere Selbstbeteiligung aus der Vollkasko.

Dem Versicherten steht bei einer Beitragserhöhung grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht zu. So können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Beitragserhöhung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden wäre. Der Versicherer muss die Beitragserhöhung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mitteilen und Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Außerdem ist bei einer Beitragserhöhung der Unterschied zwischen bisherigem und neuem Beitrag kenntlich zu machen.

Anstatt zu kündigen, können Sie aber auch bei vielen Versicherern den Versicherungsvertrag so umstellen, dass die Beitragserhöhung ganz oder teilweise durch eine Anpassung der Selbstbeteiligung aufgefangen wird.

Höhe der Selbstbeteiligung

Wie dargelegt, ist die Aufnahme einer Selbstbeteiligung in der Teilkasko und in der Vollkasko sehr zu empfehlen. Die Höhe des Selbstbehalts sollte dem Standard entsprechen. Einflussfaktoren können u.a. die eigene Liquidität, die aktuelle Schadenfreiheitsklasse und der Autotyp sein. Die Teilkaskoversicherung wird i.d.R. mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 150 Euro und die Vollkaskoversicherung mit zum Beispiel 500 Euro abgeschlossen.
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