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Leistung der Vollkasko bei Totalschaden

Bei einem neuen Wagen stellt sich die Frage der Entschädigung nach dem Neuwert oder nach dem Zeitwert. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen. Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen. Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand. [Mehr hierzu im Artikel Ersatz zum Neuwert oder Zeitwert].

Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlt der Versicherer den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. In dem jeweiligen Vollkasko-Versicherungstarif ist auch eine Neupreisentschädigung enthalten. Beispiel: Der Versicherer erstattet den Neupreis, wenn innerhalb von 6 Monaten nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden eintritt. Der Neupreis wird auch erstattet, wenn bei einer Beschädigung innerhalb von 6 Monaten nach der Erstzulassung die erforderlichen Kosten der Reparatur mindestens 80 Preises des Neupreises betragen.

Zur Frage: Wann liegt Totalschaden vor? gilt allgmein der Grundsatz: Ein Kraftfahrzeug (z.B. Auto) ist dann totalbeschädigt, wenn die Reparaturkosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen. Das kann im Einzelfall auch vorliegen, wenn das Fahrzeug noch verkehrsfähig sein sollte. Totalschaden und Restwert nach Unfall erläutert im Detail die rechtlichen Bestimmungen zum technischen und wirtschaftlichen Totalschaden.

Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen. Manche Versicher verwenden in ihren Versicherungsbedingungen auch eine Reinvestitionsklausel, wonach die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Neuwert nur gezahlt wird, wenn die Wiederbeschaffung innerhalb eines festgelegten Zeitraumes erfolgt.

Die Versicherung zahlt nicht für Veränderungen, Verbesserungen und Verschleißreparaturen. Ebenfalls werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (z.B. Öl, Kühlflüssigkeit), Wertminderung, Zulassungskosten, Überführungskosten, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs nicht ersetzt. Eventuelle Restteile und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben beim Versicherungsnehmer und werden zum Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet.

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