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Fragen und Antworten zur Vollkasko
Wer für sein Auto eine Vollkaskoversicherung abschließen will, der ist natürlich an einem besonderem Versicherungsschutz interessiert. Der Leistungsumfang einer Vollkaskoabsicherung kann auch noch durch Abschluss einer VollkaskoPlus erweitert und verbessert werden. Im Falle eines Schadens lautet die Kernfrage nahezu immer: Ist der Schaden in meiner Vollkaskoversicherung gedeckt? [Informationen zu Kaskotarifen und Rabatten bietet dagegen der Artikel
Ratgeber Vollkaskoversicherung]. Zahlreiche Artikel bei Finanztip befassen sich mit Autoversicherungsrecht und dabei insbesondere mit Rechtsfragen und Urteilen zur Kaskoversicherung. Dieser Beitrag geht nicht auf Beitragsnachlässe und ähnliche Tarifvergünstigungen ein, sondern erläutert nachstehend ausschließlich die rechtlichen Besonderheiten und damit Rechtsfragen zur Vollkasko.
Was ist daher grundsätzlich in der Vollkasko versichert? Der Versicherungsschutz der Vollkasko besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile. Zunächst sind erstmal alle Schadenereignisse der Teilkasko abgesichert. Des weiteren besteht Leistungspflicht bei einem Unfall und bei mut- und böswilligen Handlungen betriebsfremder Personen. Alle Arten von Autorennen, d.h. auch Privatrennen auf der Autobahn sind wie Schäden durch Erdbeben und innere Unruhen ausgeschlossen.
Unfall und Vollkasko
Nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt als Unfall ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Die Betonung liegt hier auf "unmittelbar" und "von außen" sowie mit "mechanischer Gewalt". Beispiel: Der Kühler ist defekt und als Folge entsteht hieraus ein Motorschaden. Es liegt kein Ereignis vor, dass unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug eingewirkt hat. Versagt - aus irgendeinem unbekannten Grund - die Lenkung und kommt es so zu einem Auffahrunfall, so liegt ein plötzliches Ereignis "von außen" mit Wirkung auf das Fahrzeug vor.
Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.
Mut- oder böswillige Handlungen
In der Vollkasko sind versichert mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden (z.B. Reparateur, Hotelangestellter) oder in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten stehen (z.B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige).
Beispiel: Zerkratzt der Ehepartner (z.B. nach einem Streit) das Auto des anderen Ehepartners, braucht die Vollkasko nicht zahlen. Im Einzelfall wird der Richter das Näheverhältnis auslegen, denn schließlich besteht zwischen "One-Night-Stand" und Ehepartner eine große Bandbreite. Wird hingegen das Fahrzeug von einem Unbekannten oder überführtem Dritten zerkratzt, so besteht Versicherungsschutz.
Sonderfall Zerstochene Reifen
Im allgemeinen besteht kein Versicherungsschutz für beschädigte oder zerstörte Reifen. Ein Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Reifen aufgrund eines Ereignisses beschädigt oder zerstört werden, das gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden bei dem versicherten Fahrzeug verursacht hat. Beispiel: Das Fahrzeug wird zerkratzt und zusätzlich werden die Reifen zerstochen. Die böswillige Handlung ist als einheitliche Handlung anzusehen, so dass in diesem Fall auch Versicherungsschutz für die Bereifung besteht.
Manche Versicherer bieten zusätzlich eine spezielle Reifen- und Räderversicherung gegen Diebstahl und Beschädigung an. Selbstverständlich sind aber Verschleiß und Abnutzung nicht versicherbar.
Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit
Das Versicherungsvertragsgesetz sieht im
§ 81 VVG ein Recht des Versicherers zu einer anteiligen Kürzung seiner Leistungspflicht vor, wenn der Versicherungsnehmer das Verschulden grob fahrlässig herbeigeführt hat. Aufgrund des scharfen Wettbewerbs unter den Kfz-Versicherungen verzichten einige Versicherungsgesellschaften auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. [Mehr hierzu im Artikel
Grobe Fahrlässigkeit].