Die Karlsruher Richter begründen den Haftungsausschluss damit, dass Kinder unter 10 Jahren mit der Komplexität des "rollenden" Verkehrs in der Regel überfordert sind und insbesondere Geschwindigkeiten und Gefahrensituationen schwerer einschätzen können. Diese Gründe gelten nicht für den "stehenden" Verkehr. Daher kann auch ein 9-jähriges Kind die Haftung für den an einem parkenden Kraftfahrzeug verursachten Schaden treffen.
Urteile des BGH vom 30.11.2004
VI ZR 335/03 und 365/03
MDR 24/2004, R9
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