Haftung eines 9-jährigen Kindes für Schadensverursachung an geparktem Kfz

Die (Mit-)Haftung von Kindern bis zum Alter von 10 Jahren ist nach der Neuregelung des Haftungsrechts zum 1.7.2002 bei Verkehrsunfällen grundsätzlich ausgeschlossen (§ 828 BGB). Dieses Haftungsprivileg greift nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht ein, wenn ein Kind mit seinem Fahrrad auf einem Parkplatz einen dort abgestellten Pkw streift und beschädigt.

Die Karlsruher Richter begründen den Haftungsausschluss damit, dass Kinder unter 10 Jahren mit der Komplexität des "rollenden" Verkehrs in der Regel überfordert sind und insbesondere Geschwindigkeiten und Gefahrensituationen schwerer einschätzen können. Diese Gründe gelten nicht für den "stehenden" Verkehr. Daher kann auch ein 9-jähriges Kind die Haftung für den an einem parkenden Kraftfahrzeug verursachten Schaden treffen.

Urteile des BGH vom 30.11.2004
VI ZR 335/03 und 365/03
MDR 24/2004, R9

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