Vorrang des Fußgängers an Kreisverkehr

Ein Kraftfahrer, der aus einem Kreisverkehr ausfährt, hat einem Fußgänger, der den an den Kreisverkehr angrenzenden Fußgängerüberweg überquert, das Vorrecht einzuräumen. Kommt es zu einem Unfall, hat der Kraftfahrer den entstandenen Schaden allein zu tragen.

Urteil des AG Kempten vom 02.10.2007
2 C 241/07
DAR 2008, 271

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