Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung ist jedoch, dass der Leasinggeber die Kündigung androht und der Leasingnehmer die Rückstände innerhalb der gesetzten Frist nicht vollständig ausgleicht. Eine Mahnung mit Kündigungsandrohung ist allerdings nur wirksam, wenn der Zahlungsrückstand vom Leasinggeber richtig angegeben wird. Fordert dieser einen überhöhten Betrag, ist die Kündigung unwirksam.
Urteil des BGH vom 26.01.2005
VIII ZR 90/04
Pressemitteilung des BGH
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