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Nach der Rechtsprechung kann die Haftung des Entleihers auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt sein, wenn er auf den Bestand eines hinreichenden Versicherungsschutzes durch eine Vollkaskoversicherung vertrauen durfte. Er kann dann vom Verleiher verlangen, so gestellt zu werden, als wäre das Fahrzeug entsprechend versichert gewesen. Dies gilt in der Regel jedoch nur bei der Stellung eines hochwertigen Ersatzfahrzeugs durch den Händler für die Garantiereparatur eines dort erworbenen Neuwagens.
Diese Grundsätze sind nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Hier ging es um die Reparatur eines älteren - ebenfalls nicht vollkaskoversicherten - Kleinwagens, für den ein bereits vor etwa zweieinhalb Jahren zugelassener Kleinwagen, den der Autohändler ansonsten als Werkstattfahrzeug nutzte, zur Verfügung gestellt wurde. Der Kunde musste daher den von ihm verursachten Schaden ersetzen.
Urteil des OLG Oldenburg vom 30.03.2006
8 U 6/06
OLGR Oldenburg 2006, 624
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