Beschädigung eines Autos
nach Provokation (LG Coburg v.13.03.2000)
Zur Schadensersatzpflicht wegen eines Fußtrittes gegen eine
Autotür nach vorheriger Provokation durch den Autofahrer. Wer einen anderen so lange
provoziert, bis der sich vergißt und tätlich wird, kann nach einem Urteil des
Landgerichts Coburg nicht anschließend vom Mitstreiter" die Bezahlung seines
kompletten Schadens verlangen. Es trifft ihn vielmehr ein Mitverschulden.
Mit dieser Begründung erkannte das Landgericht Coburg in
einem jüngst entschiedenen Fall einem Geschädigten nur die Hälfte der eingeklagten ca.
2.000.- DM Auto-Reparaturkosten zu.
Zum Sachverhalt:
Der Pkw des Klägers war durch einen gezielten Tritt des
Beklagten gegen die Beifahrertüre beschädigt worden. Der Beklagte behauptete, er sei zu
seinem Verhalten provoziert worden und habe in einer Art Notwehr gehandelt, weil mit dem
Auto wiederholt auf ihn zugefahren worden sei. Besonderheit des Falles: der geschädigte
Autoeigentümer war gänzlich unbeteiligt sein Sohn war nämlich mit dem Wagen
unterwegs. Der aber stellte jegliche vorsätzliche Provokation in Abrede. Doch sein
Leugnen" entsprach nicht den Tatsachen, befand das Landgericht nach einer
Beweisaufnahme. Die Zeugenaussagen hätten ergeben, dass der Sohn des Klägers auf eine
Personengruppe, zu der auch der spätere Übeltäter gehörte, zugefahren und sie
beleidigt habe. Dieses Verhalten sei vom Beklagten mit einer Ohrfeige quittiert worden.
Trotzdem sei der so Abgewatschte" erneut auf seinen Gegenüber zugefahren
der Tritt gegen die Türe folgte auf dem Fuss.
Die Richter führten aus: Spätestens nach der Ohrfeige sei
angezeigt gewesen, mit dem provokanten Verhalten aufzuhören. Der Fahrer habe jedoch
weiter Öl ins Feuer gegossen und die Situation verschärft. Das begründe zwar keine
Notwehr, habe den Beklagten aber herausgefordert und daher den Schaden mit verursacht. Und
dieses Verhalten seines" Fahrers müsse sich der Autoeigentümer zurechnen
lassen. Konsequenz: Halbe - Halbe.
Wer einem anderen seinen Pkw zur Verfügung stellt, trägt
also nicht nur an vom Fahrer mitverschuldeten Verkehrsunfällen finanziell mit, sondern
gegebenenfalls auch an anderem Fehlverhalten, das im Zusammenhang mit dem Fahrzeuggebrauch
steht.
Zur Rechtslage:
Allgemein kann ein (Mit-)Verschulden des Geschädigten bei
der Schadensentstehung dazu führen, dass ihm nicht der volle Schaden ersetzt wird. Die
Gerichte bemessen dann regelmäßig den Anspruch nach dem jeweiligen Maß der
beiderseitigen Verschuldens- oder Verursachungsbeiträge. War der Geschädigte nicht
selbst an der Schadensentstehung beteiligt, so muss er sich in bestimmten Fällen dennoch
das Verschulden Dritter zurechnen lassen. Das Landgericht bejahte im entschiedenen Fall
eine derartige Zurechnung in Anlehnung an die unten zitierte Bestimmung des § 831 BGB.
Derjenige, der einem anderen der sich dann als unzuverlässig erweist - das Auto
überlässt, könne nicht anders behandelt werden als jemand, der sich sog.
Verrichtungsgehilfen bedient. Beispiele für Verrichtungsgehilfen": die
Krankenschwester für den Krankenhausträger oder der Angestellte für seinen Arbeitgeber.
Quelle: Presseinformation des LG Coburg vom 13.03.2000