Demnach haben Fahrzeuge dieser Art auf Autobahnen eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h einzuhalten. Nimmt der Fahrer eines solchen Transporters irrtümlich an, die Eintragung in den Fahrzeugpieren sei maßgeblich, kann dies allerdings zu einer Minderung der Strafe (Absehen von einem an sich angezeigten Fahrverbot) oder gar zu einem Absehen von einer Bestrafung führen.
Hinweis: Die Medien berichten bereits seit geraumer Zeit regelmäßig über die Einordnung derartiger Transporter als Lkw. Für einen Fahrer dürfte es daher zunehmend schwierig werden, das Gericht von seiner Unkenntnis der bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung zu überzeugen.
Urteil des OLG Hamm vom 22.08.2005
1 Ss OWi 272/05
NJW 2006, 241
|
|