Nicht vergleichbar mit derartigen Situationen ist es, wenn ein sitzender Fahrgast infolge einer verkehrsbedingten Vollbremsung des Busfahrers von seinem Sitz fällt. Das Oberlandesgericht München sah keine Verpflichtung des Businsassen, sich einen besonders sicheren Sitzplatz zu suchen, wo er sich zusätzlich noch festhalten kann. Der Haftung des Busunternehmers steht auch nicht entgegen, dass der Anspruchsteller der einzige Fahrgast war, der infolge der Vollbremsung von seinem Sitz stürzte und sich verletzte.
Urteil des OLG München vom 02.03.2006
24 U 617/05
NJW-RR 2006, 97
NJW-Spezial 2006, 450
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