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In einem Mietvertrag über einen Pkw war gegen Aufpreis eine Haftungsbefreiung des Kunden mit Eigenbeteiligung vorgesehen. Die Vereinbarung enthielt bezüglich des Umfangs der Haftungsbefreiung, die nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung von Schäden ausgeschlossen sein sollte, einen Verweis auf die allgemeinen Grundsätze einer Vollkaskoversicherung. Durch einen Schaltfehler verursachte der Mieter einen Motorschaden am Pkw, dessen Reparaturkosten die vereinbarte Eigenbeteiligung bei weitem überstiegen. Der Autovermieter verlangte den vollständigen Ersatz der Reparaturkosten.
Der Fall ging bis vor den Bundesgerichtshof. Die Auslegung der Allgemeinen Vermietbedingungen ergab, dass die gegen Entgelt vereinbarte Haftungsfreistellung gerade auch Schäden abdecken sollte, die typischerweise mit der Nutzung eines Mietfahrzeuges einhergehen. Die Verursachung eines Motorschadens durch ein Verschalten stellt einen solchen typischen Schaden dar, da das Führen eines fremden Autos erfahrungsgemäß mit größeren Schwierigkeiten und höheren Risiken verbunden ist als das Führen des eigenen, vertrauten Autos. Somit werden von der Haftungsfreistellung nicht nur Unfallschäden erfasst, sondern auch ein fahrlässiger durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs verursachter Schaden. Der Mieter musste demzufolge nur die vereinbarte Eigenbeteiligung tragen.
Urteil des BGH vom 19.01.2005 - XII ZR 107/01
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