Schadensminderungspflicht bei verzögerter Reparatur

Wer infolge eines Verkehrsunfalls während der Reparatur auf sein Fahrzeug verzichten muss, ist berechtigt entweder die Kosten für einen Mietwagen oder Nutzungsausfall zu beanspruchen. Zieht sich die Reparatur über Monate hinweg, kann der Geschädigte verpflichtet sein, ein so genanntes Interimsfahrzeug zu erwerben oder eine Interimsreparatur vornehmen zu lassen, wenn die Kosten hierfür voraussehbar deutlich niedriger sind als die Mietwagenkosten bzw. der Nutzungsausfallsschaden. Ist ein zur Reparatur erforderliches Ersatzteil eines Liebhaberfahrzeugs (hier Porsche 911 Carrera Coupé) nicht zu beschaffen und steht deshalb eine monatelange Wartezeit im Raum, so obliegt es dem Geschädigten, die Haftpflichtversicherung des Schädigers vor der Entstehung eines ungewöhnlich hohen Nutzungsausfallschadens zu warnen und eine im Verhältnis zum anstehenden Ausfallschaden deutlich geringeren Aufwand fordernde Interimsreparatur vornehmen zu lassen.

Das Oberlandesgericht München kürzte im konkreten Fall den geltend gemachten Nutzungsausfall von über 6.000 Euro auf ca. 3.000 Euro. Eine Interimsreparatur, nach der das Fahrzeug wieder einsatzfähig gewesen wäre, hätte 2.000 Euro gekostet.

Urteil des OLG Frankfurt vom 28.10.2005
24 U 111/05
DAR 2006, 23

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