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Das Landgericht Köln hatte der Klage des Autovermieters im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht Köln hatte das Urteil des Landgerichts abgeändert und den PKW-Mieters zur Zahlung von lediglich 770 Euro verurteilt. Das ist die Selbstbeteiligung, die der Kraftfahrzeugmieter nach den Allgemeinen Vermietungsbedingungen der Autovermieter bei einer Beschädigung des Fahrzeugs zu zahlen hat. Allerdings tritt die Beschränkung der Haftung auf die Selbstbeteiligung nach den Vermietungsbedingungen nicht ein, wenn der Mieter oder der berechtigte Fahrer den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.
Der Bundesgerichtshof hat hingegen entschieden, dass der in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen für den Fall grober Fahrlässigkeit vorgesehene undifferenzierte Haftungsvorbehalt zwar unwirksam ist, dies aber nicht unbedingt dazu führt, dass nur die Selbstbeteiligung zu zahlen ist. Vielmehr tritt an die Stelle der unwirksamen Klausel über den Haftungsvorbehalt der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG, die u.a. für die Kaskoversicherung maßgeblich ist. Danach kommt es für die Frage, in welchem Umfang der Vermieter Schadensersatz verlangen kann, darauf an, wie schwer das Verschulden des grob fahrlässig Handelnden nach den Umständen des Einzelfalls zu bewerten ist.
In einem Mietvertrag über einen Pkw war gegen Aufpreis eine Haftungsbefreiung des Kunden mit Eigenbeteiligung vorgesehen. Die Vereinbarung enthielt bezüglich des Umfangs der Haftungsbefreiung, die nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung von Schäden ausgeschlossen sein sollte, einen Verweis auf die allgemeinen Grundsätze einer Vollkaskoversicherung. Durch einen Schaltfehler verursachte der Mieter einen Motorschaden am Pkw, dessen Reparaturkosten die vereinbarte Eigenbeteiligung bei weitem überstiegen. Der Autovermieter verlangte den vollständigen Ersatz der Reparaturkosten.
Die Auslegung der Allgemeinen Vermietbedingungen ergab, dass die gegen Entgelt vereinbarte Haftungsfreistellung gerade auch Schäden abdecken sollte, die typischerweise mit der Nutzung eines Mietfahrzeuges einhergehen. Die Verursachung eines Motorschadens durch ein Verschalten stellt einen solchen typischen Schaden dar, da das Führen eines fremden Autos erfahrungsgemäß mit größeren Schwierigkeiten und höheren Risiken verbunden ist als das Führen des eigenen, vertrauten Autos. Somit werden von der Haftungsfreistellung nicht nur Unfallschäden erfasst, sondern auch ein fahrlässiger durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs verursachter Schaden. Der Mieter musste demzufolge nur die vereinbarte Eigenbeteiligung tragen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 10.03.2008 - 1 U 15/08 zum Haftungsausschluss für Schäden an Aufbauten von Miet-Lkws: Häufigste Schadensursache bei Miet-Lkws ist zweifelsfrei, dass die Mieter bei Tunnels oder Unterführungen häufig Höhe und Breite der Aufbauten falsch einschätzen und dann an den Hindernissen hängen bleiben.
Ein Lkw-Vermieter, der gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts eine Haftungsreduzierung oder -freistellung gewährt, muss diese dem Leitbild der Kaskoversicherung anpassen. Es ist deshalb unzulässig, wenn zwischen den Vertragsparteien einerseits gegen ein zusätzliches Entgelt eine Haftungsfreistellung bei einer Selbstbeteiligung von 1.100 Euro vereinbart wird, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch eine Klausel enthalten ist, wonach der Mieter für Schäden an Fahrzeugaufbauten auch bei leichter Fahrlässigkeit uneingeschränkt haftet. Schäden am Aufbau des Lkws, die auf falscher Einschätzung der Ausmaße beruhen, kann ein Vermieter nur durch Individualvereinbarung ausnehmen; ein Stempelaufdruck reicht nicht hierfür nicht aus.
Das Amtsgericht Herne-Wanne (Aktenzeichen: 2 C 441/98) hatte mal einen Fall zu entscheiden, in dem die Wirkung einer solchen Haftungsreduzierung dann im Kleingedruckten für einige kritische Fälle wieder ausgeschlossen wurde. So war in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftungsreduzierung für Schäden, die durch das Nichtbeachten von Durchfahrtshöhe und/oder -breite entstehen, ausgeklammert worden. Und prompt war im Urteilsfall ein ungeübter Fahrer mit einem Umzugs-LKW gegen einen in die Straße hineinragenden Baumzweig gefahren. Eine derartige Klausel hat das Gericht als unzulässig verworfen. Allerdings kann eine solche Vereinbarung auch in individualisierter Form und nicht in vorformulierten Vertragstexten vereinbart werden. Dann würde diese Regelung auch gelten, weil sie "überrrascht".
Urteil des LG Paderborn vom 20.09.2001 - 1 S 106/01, NJW-RR 2002, 27: Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines gewerblichen Autovermieters, nach der die gesondert vereinbarte Haftungsreduzierung für einen Unfallschaden dann nicht eintritt, wenn der Mieter das Fahrzeug einem Dritten überlässt, der weder Familienmitglied noch Firmenmitarbeiter ist und auch nicht gesondert in dem Mietvertrag als Fahrer aufgeführt ist, ist unwirksam.
Das Landgericht Paderborn stützte sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein gewerblicher Autovermieter, der dem Mieter gegen Entgelt bei Unfallschäden ähnlich wie bei einer Kaskoversicherung eine Haftungsfreistellung anbietet, gehalten ist, diese Haftungsfreistellung auch entsprechend den üblichen Versicherungsbedingungen bei Kaskoschäden auszurichten. Danach besteht in der Regel kein sachlicher Grund, den Mieter schlechter zu stellen als bei einer gewöhnlichen Kaskoversicherung, bei der auch Schäden, die durch andere Fahrer als die oben genannten Personen verursacht werden, gedeckt sind.
Fazit: Haftungsausschlüsse bei Mietfahrzeugen sind zwar grundsätzlich erlaubt. Eine Klausel in den AGB zum Haftungsausschluss greift aber in vielen Fällen nicht durch. Eine Autovermietung, die einen solchen Haftungsausschluss auch durchsetzen möchte, täte besser daran, diesen Punkt individuell im Mietvertrag und nicht in den AGB zu regeln. Wer sich einen Leihwagen nimmt und grob fahrlässig einen Unfall verursacht, wird "angemessen" an den Kosten des Schadens im Sinne des § 81 VVG beteiligt.
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