Autovermieter muss auf günstige Mietalternative hinweisen

Ein Unfallgeschädigter ist verpflichtet, den ihm entstandenen Schaden möglichst gering zu halten. Im Hinblick auf diese Schadensminderungspflicht sind Mietwagenkosten ein häufiger Streitpunkt zwischen Haftpflichtversicherung und Geschädigtem. Mietet der Geschädigte ein Fahrzeug zu einem ungünstigeren als dem in der Regel von allen größeren Autovermietern angebotenen Unfallersatztarif an, muss der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung nur den günstigeren Tarif erstatten.

In diesem Zusammenhang hat das Landgericht Erfurt entschieden, dass sich der Autovermieter in Höhe der nicht erstatteten Differenz schadensersatzpflichtig macht, wenn er seinen Kunden in Kenntnis des Anlasses der Fahrzeuganmietung nicht auf den günstigeren Unfallersatztarif hinweist.

Urteil des LG Erfurt vom 11.11.2005
2 S 15/05
NZV 2006, 90

Weiteres Urteil:
Ein Autovermieter ist verpflichtet, seinen Kunden, der nach einem Unfall ein Ersatzfahrzeug anmietet, darüber zu informieren, ob ein günstigerer Normaltarif als der Unfallersatztarif angeboten wird. Erhält der Kunde vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung nur den günstigeren Tarif ersetzt, muss der Autovermieter die Differenz zu dem von ihm angebotenen teureren Tarif erstatten.

Urteil des LG Erfurt vom 11.11.2005
2 S 15/05
DAR 2006, 459

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