Überlassung eines nicht eingetragenen Mietwagens

Wer Fahrzeuge gewerblich vermietet, muss als Vermietungszweck "Selbstfahrermietfahrzeug" im Fahrzeugschein eintragen lassen. Ansonsten verstößt er gegen zwingende gesetzliche Vorschriften (§ 6 IV Br. 2 FZV) und handelt damit wettbewerbswidrig. Dies gilt nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin auch bei einer unentgeltlichen Überlassung eines Kundenersatzwagens durch einen Fahrzeugreparaturbetrieb.

Beschluss des KG Berlin vom 16.03.2007
5 W 66/07
NJW Heft 49/2007,

Seite VIII
GRUR-RR 2007, 400

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