In einem anderen Fall war gegen einen Verkehrssünder ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt worden. Dem Gericht war bekannt, das dem Verkehrssünder der Arbeitgeber bei einem Fahrverbot die Kündigung angedroht hatte. Trotzdem hielt das Gericht an dem Fahrverbot fest, denn der Betroffene können ja innerhalb von vier Monaten frei wählen, wann er das Fahrverbot antreten will.
Das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 3 Ss OWi 601/04) hat dann das Fahrverbot mit der Folge der arbeitsrechtlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses als unzumutbare Härte angesehen, das eine Umwandlung des Fahrverbots in eine höhere Geldstrafe begründet.
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