Milde für Verkehrssünder bei Sorge

Ein Autofahrer hat die vorgeschriebene Geschwindigkeit um mehr als 40 km/h überschritten. Trotzdem gewährten die Richter Milde, denn der Autofahrer befand sich auf dem Weg zu seiner schwangeren Frau. So hoben die Richter vom Oberlandesgericht ein einmonatiges Fahrverbot gegen einen Autofahrer auf. Der Autofahrer war auf der Fahrt zu seiner schwangeren Frau mit 122 km/h geblitzt worden war - erlaubt waren nur 80 km/h (OLG Karlsruhe, Az. 2 Ss 33/01).

In einem anderen Fall war gegen einen Verkehrssünder ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt worden. Dem Gericht war bekannt, das dem Verkehrssünder der Arbeitgeber bei einem Fahrverbot die Kündigung angedroht hatte. Trotzdem hielt das Gericht an dem Fahrverbot fest, denn der Betroffene können ja innerhalb von vier Monaten frei wählen, wann er das Fahrverbot antreten will.

Das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 3 Ss OWi 601/04) hat dann das Fahrverbot mit der Folge der arbeitsrechtlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses als unzumutbare Härte angesehen, das eine Umwandlung des Fahrverbots in eine höhere Geldstrafe begründet.

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