Mitwirkung und Zwei-Wochen-Frist

Fehlende Mitwirkungsbereitschaft
 

Eine Fahrtenbuchauflage ist nur zulässig, wenn man Ihnen als Halter vorwerfen kann, an der Aufklärung nicht oder nicht genügend mitgewirkt zu haben. 

Das setzt zunächst einmal voraus, dass Sie über den Verkehrsverstoß überhaupt rechtzeitig informiert wurden. Nach der ständigen Rechtsprechung muss die Polizei Sie spätestens zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß informieren und Sie fragen, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gefahren hat. Denn wer sein Fahrzeug viel verleiht, kann unter Umständen schon nach zwei Wochen nicht mehr genau sagen, wer nun am fraglichen Tag den Wagen gefahren hat.

Diese 2-Wochenfrist ist zwar keine starre Grenze und kann in Einzelfällen auch etwas überschritten werden. Als Faustregel hat sie sich jedoch in der Praxis bewährt. Bekommen Sie also erstmals nach mehr als zwei Wochen Kontakt zur Polizeibehörde wegen eines Verkehrsverstosses, brauchen Sie nicht mehr davon auszugehen, dass gegen Sie noch eine Fahrtenbuch-Auflage verhängt wird bzw. können sich dann entsprechend dagegen wehren. Aber Achtung: etwas Anderes kann gelten, wenn - schon nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist - die Polizei bei Ihnen erscheint und Ihnen ein Foto vom Fahrer mit der Bitte um Identifizierung vorlegt. Erkennen Sie den Fahrer nicht, kann trotz Verstreichens der Frist ein Fahrtenbuch verhängt werden, "da eine Identifizierung des Fahrers anhand des Geschwindigkeits - Messfotos keine Anforderungen an das Erinnerungsvermögen, sondern das Erkenntnisvermögen des Fahrzeughalters stellt" (VGH Baden-Württemberg, Az.: 10 S 2673/98).

INFO: Beschluss des VGH Baden-Württemberg, Az.: 10 S 2673/98

Informiert die Behörde Sie innerhalb der 2-Wochenfrist durch die Übersendung des Anhörungsbogens, dann muss die Behörde den rechtzeitigen Zugang des Bogens nachweisen. Die Behörde muss also (im Gegensatz zur Zustellung eines Bußgeldbescheides) hier im einzelnen nachweisen, dass Sie den Anhörungsbogen auch erhalten haben (VG Frankfurt, DAR 91, S. 314). 

Fehlende Mitwirkungsbereitschaft kann Ihnen immer dann unterstellt werden, wenn Sie sich als Fahrzeughalter über die Person des Fahrzeugführers nicht äußern bzw. überhaupt nicht reagieren. Das gilt auch dann, wenn Sie sich auf ein Aussage-Verweigerungsrecht berufen, weil Sie beispielsweise wissen, dass ein Verwandter von Ihnen gefahren ist. Wenn Sie diesen Einwand vorbringen, darf Ihnen aber nicht schon deshalb ein Fahrtenbuch auferlegt werden. Die Behörde muss dann zusätzlich zumindest versuchen, infrage kommende Familienangehörige zu befragen und diese Bemühungen müssen erfolglos bleiben, um anschließend die Auflage gegen Sie als Halter zu rechtfertigen (VGH München, DAR 1986, S. 82; anderer Ansicht VGH Mannheim ZfS 98, S. 78). 

Ein Fahrtenbuch kann Ihnen übrigens auch noch auferlegt werden, wenn Sie später dann noch den richtigen Fahrer benennen – nachdem nämlich die Sache gegen den richtigen Fahrer verjährt ist. Denn gerade dann wird ja klar, dass Sie eigentlich die polizeilichen Ermittlungen hintertrieben haben – und das Fahrtenbuch soll ja in Zukunft ein solches Verhalten verhindern.

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass wir für die Angaben keine Gewähr übernehmen können.
RA G. Kaßing bei Finanztip.de   Keine Haftung
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