Die Erzwingung eines Parkplatzes ist nicht sozial
verwerflich, wenn das berechtigterweise Hineinfahren in eine Parklücke in maßvoller
Weise geschieht und eine dort stehende Person keiner "erheblichen Gefährdung
ausgesetzt ist. Eine erhebliche Gefährdung liegt nicht vor, wenn der einfahrende
Autofahrer mehrfach anhält, um dem Fußgänger ausreichend Zeit zu lassen, die Parklücke
freizugeben, auch wenn er ihn mit dem Pkw berührt.
Beschluss vom 26.5.97, 2 Ss 54/97
Sachverhalt: Nach eigenem Eingeständnis wollte eine Polizeianwärterin "aus
Faulheit" eingekaufte Waren in einem Pappkarton (Saft und andere Tüten) nicht mit
ihrem Begleiter zu dessen in einer hinteren Parkreihe geparkten Wagen tragen. Sie stellte
sich deshalb mit dem vor sich auf dem Boden abgestellten Karton in eine gerade
freiwerdende Parklücke, damit ihr Begleiter seinen Pkw zum Einladen dorthin fahren
konnte. Die Angeklagte war im Begriff, in kleinem Rechtsbogen in diese Parklücke
einzufahren. Erst als die Angeklagte nach mehrfachem kurzem Anhalten und Weiterfahren die
Zeugin am Knie berührt hatte, wich diese aus der Parklücke, so dass die Angeklagte dort
vollständig einfahren könnte. Die Strafkammer hat nicht feststellen können, dass die
Angeklagte den abgestellten Karton erkennen konnte, über den sie beim Einparken gefahren
ist, so dass zwei Fruchtsafttüten und ein auf dem Karton liegender Regenschirm
beschädigt wurden.
Das LG hat die Angeklagte wegen Nötigung zu 30 Tagessätzen
Geldstrafe zu je 20 DM verurteilt, das OLG sprach die Angeklagte frei.
Aus den Gründen: Mag auch das Zufahren in Richtung auf die in der Parklücke stehende Zeugin nach
schrittweisem Anhalten und die schließliche Berührung ihres Knies Gewalt i.S. des § 240
Abs. 1 StGB gewesen sein, so fehlte es an der Verwerflichkeit der Nötigungshandlung i.S.
von § 240 Abs. 2 StGB, d.h. an dem sozialethisch zu missbilligenden Einsatz des
Nötigungsmittels zu dem erstrebten Zweck.
Gegenüber der berechtigterweise nach " 12 Abws.5 StVO
in die Parklücke einfahrenden Angeklagten stellt das dreist und verkehrsfremde Verhalten
der Zeugin eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 1 Abs.- 2 StVO dar. In einem solchen
Fall ist die Erzwingung eines Parkplatzes nicht sozial verwerflich i.S. v. § 240 Abs 2
StGB, wenn das Hineinfahren in die Parklück3e in maßvoller Weise geschieht und die dort
stehende Person keiner erheblichen Gefährdung ausgesetzt ist, im Ergebnis ebenso OLG
Stuttgart, NJW 1966, 745 mit ablehnender Anmerkung Bokkelmann und OLG Hamburg NJW 1968,
662. Indem die Angeklagte mehrfach anhielt, hat sie der Zeugin ausreichend Zeit gelassen,
die Parklücke freizugeben. Die Zeugin war dadurch keiner erheblichen Gefährdung
ausgesetzt, sondern nur einer sehr geringen, wie sich darin zeigt, dass die Angeklagte die
Zeugin mit ihrem Pkw lediglich berührte.
Kredite Vergleichen
Da der Senat bereits die Voraussetzungen der Nötigung wegen
fehlender Verwerflichkeit nach § 240 II StGB verneint, kommt es nicht darauf an, dass der
Angeklagten auch ein Notwehrrecht zugestanden hat, das sie nicht überschritten und nicht
rechtsmissbräuchlich ausgeübt hat, vgl. BayObLG, NJW 1963, 824; 1995, 2646.
Der Auffassung des Senats stehen folgende obergerichtliche
Entscheidungen, die im Zufahren auf eine in der Parklücke stehende Person eine Nötigung
bejaht haben, nicht entgegen:
BayObLG NJW 1961, 2074f: Der Autofahrer war sofort forsch auf
die Zeugin losgefahren, die unter Hilfeschreien sich halb über die Motorhaube des
Mercedes legen musste, um nicht überfahren zu werden.
OLG Hamm, NJW 1970, 2074 f.: Ein Autofahrer hatte als erster
die Parklücke erreicht, deshalb durfte ihn sein in der Parklücke stehender Beifahrer
einweisen.
OLG Düsseldorf, VM 1978, Nr. 68: Die Zeugin erlitt infolge
des zweimaligen Zufahrens des Angeklagten schmerzhafte Prellungen an beiden Beinen.
BayObLG NJW 1995, 2646.: Der Autofahrer stieß mit der
Stoßstange seines PKW derart gegen das Schienbein der Person in der Parklücke, dass
diese stürzte und Prellungen erlitt.