Neuwagenkauf: Farbabweichung als Mangel

Stellt sich die bestellte Farbe "carbonschwarz-metallic" eines Neuwagens nach Auffassung eines Sachverständigen sowohl objektiv nach der Farbzusammensetzung als auch subjektiv eher als Blau- als als Schwarzton dar, liegt ein wesentlicher Fahrzeugmangel vor. Der Käufer kann entweder den Wagen zurückgeben oder - wie in dem vom Landgericht Aachen entschiedenen Fall - den Ersatz der Kosten für eine Neulackierung (über 5.000 Euro) verlangen. Ferner hat der Verkäufer die Gutachterkosten zu tragen.

Urteil des LG Aachen vom 26.04.2005
12 O 493/04
NJW 2005, 2236

Urteil des LG Aachen vom 26.04.2005
12 O 493/04
NJW 2005, 2236

Weiteres Urteil:
Wird ein Neuwagen nicht in der bestellten Farbe "carbonschwarz-metallic" geliefert, sondern stellt sich die Lackierung nach den Feststellungen eines Sachverständigen sowohl objektiv nach der Farbzusammensetzung als auch subjektiv eher als Blau- als als Schwarzton dar, liegt ein wesentlicher Fahrzeugmangel vor. Der Käufer kann in diesem Fall entweder den Wagen zurückgeben oder den Ersatz der Kosten für eine Neulackierung (über 5.000 Euro) verlangen. Ferner hat der Verkäufer die Gutachterkosten für die Feststellung der Farbabweichung zu tragen.

Urteil des OLG Köln vom 14.10.2005
20 U 88/05
NJW 2006, 781
RdW 2006, 242

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