Bei einer mängelbedingten Rückabwicklung des Kaufvertrags muss der Käufer lediglich das Auto an den Händler zurückgeben und erhält im Gegenzug von diesem die bis dahin an die Bank geleisteten Darlehensraten und die Anzahlung erstattet. Um die Rückabwicklung des Bankgeschäfts hat sich der Händler selbst zu kümmern. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Rückgabe des zur Sicherheit hinterlegten Fahrzeugbriefs, die in der Regel nur gegen Zahlung des Restdarlehens erfolgt. Es ist somit nicht Sache des Käufers, für die Herausgabe der Fahrzeugpapiere zu sorgen.
Urteil des OLG Bamberg vom 21.12.2006
6 U 39/06
Pressemitteilung des OLG Bamberg
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