Der Bundesgerichtshof vertritt hierzu die Auffassung, dass im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Neufahrzeug auch die Vereinbarung über das von dem Kfz-Händler übernommene Altfahrzeug rückgängig zu machen ist. Die Vereinbarung über das Altfahrzeug bildet im vorliegenden Fall mit dem Kauf des Neufahrzeugs eine rechtliche Einheit. Entscheidend ist die Interessenlage der Parteien. Beim Neuwagenkauf unter Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens ist die Interessenlage dadurch gekennzeichnet, dass der Fahrzeughändler sich auf die Hereinnahme des Altwagens nur einlässt, um den Neuwagen verkaufen zu können; das ist auch dem Käufer bewusst.
Hinweis: Eine Auszahlung des Geldbetrags für das Altfahrzeug kommt danach nur in Betracht, wenn dieses vom Händler bereits weiterverkauft wurde.
Urteil des BGH vom 20.02.2008
VIII ZR 334/06
Betriebs-Berater
2008, 397
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