Letzteres nahm das Oberlandesgericht Frankfurt am Main beim Kauf eines Neuwagens an, bei dem bereits nach vier Monaten ein Kupplungsdefekt auftrat, der sich dann innerhalb der nächsten Monate noch zweimal wiederholte. Der Käufer verlangte daher die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Der Autohändler verweigerte dies mit der Behauptung, es läge ein Bedienungsfehler durch zu langes Schleifenlassen der Kupplung vor.
Ein vom Gericht eingeschalteter Sachverständiger kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Kupplungsschaden wahrscheinlich durch einen Bedienungsfehler eingetreten ist, allerdings konnte er einen Materialfehler nicht vollkommen ausschließen. Da der Käufer nicht nachweisen konnte, dass der Schaden bereits bei Übergabe des Pkws vorhanden war, dieser also von vornherein einen Grundmangel aufwies, scheiterte er letztlich mit seiner Klage.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 18.07.2007
13 U 164/06
Pressemitteilung des OLG Frankfurt
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