Als geringfügigen Mangel stufte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Beanstandung des Käufers eines Kleinwagens ein, bei dem - wie bei sämtlichen Fahrzeugen des entsprechenden Typs - die beiden Seitentüren nicht bündig, sondern mit einem optisch kaum wahrnehmbaren Versatz von 1,7 bzw. 1,8 mm zur angrenzenden Karosserie schlossen, ohne dass dies den Türschluss als solchen beeinträchtigte. Der Käufer musste den Wagen behalten.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.06.2005
I-3 U 12/04
NJW 2005, 2235
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