Einen nur unerheblichen Mangel nahm das Landgericht Düsseldorf bei einem Neuwagen (Preis 26.000 Euro) an, dessen Radioempfang in lediglich unterschiedlicher Intensität und Häufigkeit (einzelne Sender, bestimmte Gebiete) gestört, aber nie vollständig aufgehoben war.
Urteil des LG Düsseldorf vom 22.09.2005
1 O 778/04
DAR 2006, 511
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