Schadenspauschale bei Nichtabnahme eines Neuwagens

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kaufvertrags über ein fabrikneues Fahrzeug, wonach der Käufer 15 Prozent des Kaufpreises als Schadensersatz zu leisten hat, wenn er den Wagen grundlos nicht abnimmt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine solche Schadenspauschale übersteigt nicht den im Neuwagenhandel branchentypischen Durchschnittsgewinn.

Urteil des OLG Jena vom 26.04.2005
8 U 702/04
DAR 2005, 399

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