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Nutzungsausfall trotz Verletzung des Fahrzeughalters

Ein unfallgeschädigter Autofahrer erhält während der Zeit, in der ihm sein Wagen unfallbedingt nicht zur Verfügung steht, eine Nutzungsausfallentschädigung, soweit er keinen Mietwagen in Anspruch nimmt. Mangels Nutzungsmöglichkeit steht dem Unfallgeschädigten jedoch für die Zeit kein Entschädigungsanspruch zu, während der er wegen der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen nicht in der Lage gewesen wäre, sein Kfz zu nutzen.

Ein Anspruch auf Nutzungsausfall besteht allerdings dann, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug aufgrund einer vor dem Unfall getroffenen Vereinbarung (auch stillschweigend möglich) einem Familienangehörigen oder Verlobten unentgeltlich überlassen hätte.

Urteil des KG Berlin vom 29.09.2005 - 12 U 235/04
DAR 2005, 151, KGR Berlin 2006, 127

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