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Wer infolge eines Verkehrsunfalls während der Reparatur auf sein Fahrzeug verzichten muss, ist daher berechtigt, entweder die Kosten für einen Mietwagen oder eine Entschädigung wegen Nutzungsausfall zu beanspruchen. Allerdings trifft jeden Geschädigten eine Schadensminderungspflicht. So verlangt die Rechtsprechung, dass der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte zum Beispiel die Mietwagentarife sorgfältig zu vergleichen hat.
Ein weiterer Grund spricht für die Nutzungsausfallentschädigung. Denn wenn die Schuldfrage nicht eindeutig geklärt ist, werden bei Feststellung eines Verschuldens oder Mitverschulden, die Kosten für den Mietwagen nicht oder nur teilweise von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetzt. Bei einem Mitverschulden wir zumindest der entsprechende Anteil der Nutzungsausfallentschädigung von der Autoversicherung des Unfallgegners gezahlt.
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen ist der duch den Nutzungsausfall entstandene Schaden konkret nachzuweisen. Nach der Theorie handelt es sich dabei um einen Einnahmeverzicht und konkret um eine Gewinneinbuße. Sehr häufig wird es in der Praxis nicht zu einer nachweisbaren Gewinneinbuße kommen, weil der Ausfall des Fahrzeugs durch ein Ersatzfahrzeug ausgeglichen werden kann. In diesem Fall sind die so genannten Vorhaltekosten für die betriebliche Fahrzeugreserve zu erstatten. Die Vorhaltekosten für Pkw sind in den Nutzungsausfalltabellen von Sanden-Danner / Küppersbusch enthalten. Bei teilweise gewerblich genutzten Pkw erfolgt die pauschale Berechnung nur für den privaten Nutzungsanteil.
Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Hamm in einem älteren Urteil die Auffassung, dass allein das Alter eines Fahrzeuges keine Minderung der Nutzungsausfallentschädigung rechtfertigt. Im Hinblick auf die konstruktionsbedingte Langlebigkeit heutiger Kraftfahrzeuge kann ohne das Hinzutreten besonderer Umstände (wie z. B. überdurchschnittlich hohe Laufleistung oder übermäßig hohe Beanspruchung) nicht ohne weiteres von einem lediglich eingeschränkten Nutzungswert ausgegangen werden. Befindet sich, wie hier, ein 9 Jahre alter Pkw in einem guten Zustand, sind Vorschäden nicht vorhanden und ist die Bereifung neuwertig, kann der Unfallgeschädigte vollen Nutzungsausfall verlangen (Urteil des OLG Hamm vom 13.12.1999 - 13 U 111/99, DAR 2000, 265).
Das OLG Koblenz hat mit dem Urteil vom 13.02.2012 - Az. 12 U 1265/10 den Anspruch auf Nutzungsausfall nach der Nutzungsausfalltabelle auch dann zugesprochen, obwohl die Kfz-Versicherung dem Autofahrer einen Mietwagen zu einem darunter liegenden Preis angeboten hat.
Im Urteilsfall fuhr der Geschädigte ein Auto, das fünf Tage vor dem Unfall erstmals zum Verkehr zugelassen worden war und im Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von 723 Kilometern aufwies. Bei dem Unfall wurde das Auto von der Ehefrau des Klägers gefahren. Der Kläger hat gegen die beklagte Kfz-Versicherung unter anderem einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für einen Zeitraum von 66 Tagen zu einem Tagessatz von 50 Euro, mithin in einer Gesamthöhe von 3.300 Euro geltend gemacht. Er hat hierzu die Auffassung vertreten, dass er seinen Nutzungsausfallschaden abstrakt anhand der Tabellen von Sanden/Danner für den vollen Zeitraum von dem Unfalltag bis zur Neulieferung berechnen könne und sich nicht auf hypothetisch anfallende Mietkosten zu Langzeittarifen verweisen lassen müsse. Ein Wille zur Nutzung des Fahrzeuges, bei dem es sich um das einzige Familienfahrzeug handele, habe bestanden; insbesondere hätte es - so sein Vorbringen - während seiner - des Klägers - Kurbehandlung mitgenommen oder durch seine Ehefrau genutzt werden können.
Die Tabelle zur Nutzungsausfallentschädigung ist nicht an die gesunkenen Mietwagenpreise angepasst worden. Dies ist nach Ansicht der Autoren auch nicht gewollt. Die Richter am OLG Koblenz sagen trotzdem: Der Geschädigte habe die freie Wahl, ob er seinen Ausfallschaden konkret durch Vorlage einer Mietwagenrechnung geltend mache oder durch die gewohnheitsrechtlich anerkannte Nutzungsausfallentschädigung nach Tabelle. Und weil die Nutzungsausfallentschädigung ein abstrakter Schaden sei, der einer rechtlich unterschiedlichen Anknüpfung unterliege, werde sie nicht durch konkrete Mietwagenkosten begrenzt. Das müsse auch im Interesse der Gleichmäßigkeit des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung so bleiben. Hinzu komme, dass es sich bei dem angebotenen Mietwagen um einen Sonderpreis für die Kfz-Versicherung handelt, dessen Bedingungen unklar sind.
Fazit: In vielen Fällen ist die Inanspruchnahme einer Nutzungsausfallentschädigung im Vergleich zur Anmietung eines Ersatzwagens günstiger und daher zu enpfehlen. Bei einem Mietwagen muss der Geschädigte in der Regel 10-15 Prozent des Betrages wegen ersparter Eigenkosten selbst zahlen. Außerdem darf der Unfallgeschädigte nicht einfach irgendeinen (teuren) Mietwagen nehmen, sondern muss praktisch einen Preisvergleich für Mietwagen durchführen, um so einen günstigen Autoverleiher zu finden. Sofern die Schuldfrage noch nicht eindeutig geklärt ist, hat der Geschädigte bei einem Mitverschulden anteilig die Kosten für den Mietwagen selbst zu tragen. Bei einer Entscheidung für den Nutzungsausfall erhält der Geschädigte zumindest die anteilige Entschädigung.
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