Verkehrsordnungswidrigkeit führt zu Bußgeld

Ordnungswidrig handelt nach § 24 StVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift (Rechtsverordnung) zuwiderhandelt, soweit die "Vorschrift" für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift verweist.

Geringfügige Ordnungswidrigkeiten werden mündlich oder schriftlich mit einem Verwarnungsgeld zwischen 5 und 35 Euro geahndet. Lehnt der Betroffene die Verwarnung ab oder zahlt er nicht innerhalb einer Woche nach Zugang des schriftlichen Verwarnungsgeldangebots, wird gegen ihn ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Bei einem Bußgeldverfahren entstehen zusätzlich zu dem Verwarnungsgeld noch Gebühren und Auslagen.

Der § 24 StVG bildet die materiell-rechtliche Grundlage für die Ahndung der Verstöße gegen die Vorschriften der StVO, StVZO, FeV und FZV. Über die Vorschrift des § 24 StVG können in den Rechtsverordnungen praktisch alle denkbaren Verstöße im Straßenverkehr mit einem Bußgeld geahndet werden. In den nach § 6 StVG erlassenen Rechtsverordnungen ist lediglich ein Verweis auf § 24 StVG erforderlich (vgl. zum Beispiel § 75 Satz 1 FeV).

Das Anbieten nicht genehmigter Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden kann (§ 23 StVG). Mangelnde Nachweise bei der Herstellung, dem Vertrieb und der Ausgabe von Kennzeichen gelten nach § 24b StVG ebenfalls als Ordnungswidrigkeit.

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Rechtsfolgen einer Ordnungswidrigkeit
Als Sanktionen drohen bei einer Ordnungswidrigkeit - abhängig von der Schwere der Ordnungswidrigkeit - Verwarnungsgeld, Bußgeld und Fahrverbot. Die Ordnungswidrigkeit ist eine mit einer Geldbuße bedrohte Handlung. In minder schweren Fällen können auch Verwarnungen unter Erhebung eines Verwarnungsgelds oder mündliche Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld ausgesprochen werden. Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) regelt in den 3 Teilen "Allgemeine Vorschriften ( §§ 1 bis 34 OWiG)", "Bußgeldverfahren ( §§ 35 bis 110 OWiG)" und "Einzelne Ordnungswidrigkeiten ( §§ 111 bis 131 OWiG)", wonach Verwaltungsbehörden sowie ggf. auch andere Körperschaften des öffentlichen Rechts Sanktionen (Verwarnungsgelder und Bußgelder) verhängen und eintreiben können.

Verfolgungsverjährung : Wann verjährt die Ordnungswidrigkeit?
Die Verfolgungsverjährung verhindert die weitere Verfolgung einer bestimmten Tat oder Ordnungswidrigkeit. Die Verfolgungsverjährung ist von "Amts wegen", d.h. von der Behörde grundsätzlich zu beachten. Sie ist im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten wegen der Vielzahl der geahndeten Verstöße von besonderer Bedeutung. So manche Ordnungswidrigkeit kann wegen "Zeitablauf" nicht mehr verfolgt werden.

Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt nach § 26 Abs. 3 StVG bei Ordnungswidrigkeiten i.S. des § 24 StVG 3 Monate, wenn noch kein Bußgeldbescheid ergangen oder öffentliche Klage erhoben ist. Nach dem Erlass eines Bußgeldbescheides beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate (§ 26 Abs. 3 StVG). Lediglich bei Alkohol- und Drogenverstößen nach § 24a StVG beträgt die Verjährungsfrist bei Fahrlässigkeit 6 Monate und bei vorsätzlicher Begehungsweise 1 Jahr. Das Ordnungswidrigkeitengesetz regelt im § 31 Abs. 2 OWiG die Verfolgungsverjährung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 33 OWiG listet zahlreiche Tatbestände auf, die eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung bewirken. Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung kann dabei auch aus Handlungen der Behörde entstehen, die dem Betroffenen nicht zur Kenntnis kommen. Zu beachten ist auch, dass in vielen einzelgesetzlichen Vorschriften zusätzliche Unterbrechungstatbestände stehen, die eine Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist auslösen.

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