Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht lag nicht vor. Zwar hat jeder, der eine Gefahrenlage für Dritte schafft, alle Vorkehrungen zu treffen, die zur Beseitigung von Gefahren erforderlich und zumutbar sind. Geboten sind allerdings nur Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger Verantwortlicher für notwendig und ausreichend halten würde. Danach verstößt ein Parkplatzbetreiber nicht gegen die Verkehrssicherungspflicht, wenn er eine Schrankenanlage betreibt, deren Induktionsschleifen so eingestellt sind, dass sich der Schrankenbaum bei Überfahren und Verlassen der letzten Induktionsschleife senkt, auch wenn sich ein Fahrzeug unmittelbar nachfolgend oder immer noch unterhalb des Schrankenbaums befindet. Wäre dies nicht der Fall, könnten ganze Kolonnen von Fahrzeugen die Durchfahrt passieren, ohne zu bezahlen. Auch wurde deutlich sichtbar durch ein Schild darauf hingewiesen, dass die Schranke nach jeder Durchfahrt automatisch schließt und dass Radfahrer die Durchfahrt nicht benutzen dürfen. Damit hatte der Anlagenbetreiber alles Zumutbare getan
und konnte für den Schaden nicht verantwortlich gemacht werden.
Urteil des AG München vom 22.03.2007
223 C 27796/07
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