Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm hielten dem Autofahrer vor, die Betätigung des Parkscheinautomats lediglich mit einer einzigen Münze versucht zu haben. Wenn diese, wie behauptet, sein einziges Geldstück war, hätte er sich um ein Einwechseln in eine andere Münze bemühen oder notfalls seine Parkabsicht aufgeben müssen. In dem Verfahren stellte ein Gutachter fest, dass der Automat völlig in Ordnung war und das vergebliche Einwerfen wohl an der Abnutzung der Geldmünze gelegen hatte.
Beschluss des OLG Hamm vom 29.08.2005
3 Ss OWi 576/05
RdW Heft 14/2006, Seite VI
|
|