Nachrangige Halterhaftung für Parkverstoß

Kann der verantwortliche Fahrer nach einem Parkverstoß nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden, muss der Halter des Fahrzeugs für den Verkehrsverstoß geradestehen und die Geldbuße bezahlen (§ 25 StVG). Hat eine andere Person jedoch bereits im Anhörungsverfahren zugegeben, der verantwortliche Fahrer zu sein, besteht keine Möglichkeit mehr, den Fahrzeughalter wegen des Parkverstoßes in Anspruch zu nehmen.

Beschluss des AG Viechtach vom 23.08.2005
7 II OWi 605/05
DAR 2005, 704

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